Die Bundesregierung hat die Evaluierung zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (vgl. Art. 107 EG-InsO) vorgelegt (BT-Drucksache 19/4000).
Für Experten nicht wirklich erstaunlich, aber deutlich: „Im Erhebungszeitraum konnte anhand der ausgewerteten Daten in 534 Fällen eine vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt werden (…) Stellt man dieser Zahl die Anzahl der im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 gestellten Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren über das Vermögen von 68.240 natürlichen Personen gegenüber (…) , beläuft sich der rechnerische Anteil der Verfahren, in denen eine vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt wurde, auf 0,78 Prozent. (…)
Der Anteil der Schuldner, die eine vorzeitige Restschuldbefreiung erlangen konnten, liegt bei deutlich unter 2 Prozent und verfehlt daher die vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags vorgegebene Zielmarke von 15 Prozent deutlich.“
Die Bundesregierung äußert zwar einige Vorbehalte („Bei der Interpretation dieser Quote sind allerdings die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:…“), doch vermag dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass die damals mit viel Getöse und Medienecho begleitete Verkürzung des RSB-Verfahrens krachend gescheitert ist.