Das LG München I hat sich mit Urteil vom 19.09.2018, 35 O 3953/18 dem LG Hamburg vom 29.12.2017 (307 O 142/16) angeschlossen!
Demnach gilt auch bei Verbraucherdarlehen, dass der durch die Kündigung entstehende Anspruch auf Zahlung der gesamten Restschuld nicht von der Verjährungshemmung des § 497 Absatz 3 Satz 3 BGB erfasst ist. Der Anspruch verjährt also in drei Jahren (Regelverjährung §§ 195, 199 BGB)
Vergleiche unsere Meldungen: