Den 15. Deutschen Insolvenzrechtstag (DIT) nutzte die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sannierung des Deutschen Anwaltvereins um ihre Forderung nach einer Verkürzung der Laufzeit von Verbraucherinsolvenzen zu bekräftigen. Eine Restschuldbefreiung soll bereits nach drei Jahren möglich sein.
Aktuell beträgt die reguläre Laufzeit bei Privatinsolvenzen fünf oder sechs Jahre. Nur wenn 35 Prozent der Forderungen und die Verfahrenskosten beglichen sind, kann ein insolventer Verbraucher sich nach drei Jahren vorzeitig aus seiner Insolvenz befreien. Der gewünschte Erfolg dieser Regelung blieb aus: „Die in der deutschen Insolvenzordnung festgeschriebene 35 Prozent – Quote ist unrealistisch und für den durchschnittlichen Schuldner de facto kaum erreichbar“, konstatiert Kai Henning, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Sprecher der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz in der Arbeitsgemeinschaft.
Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Art 107 EG InsO) sieht zum 30. Juni 2018 eine Evaluierung des § 300 InsO vor (Entscheidung über die Restschuldbefreiung). Der Bundestag erwartet, dass 15 Prozent aller insolventen Verbraucher von der Quotenregelung Gebrauch machen. Es zeichnet sich bereits jetzt ab, dass diese Zahl auch nicht ansatzweise erreicht wird. „Der Gesetzgeber sollte die Chance zu einer echten Verbesserung nutzen. Die Gläubiger verlieren hierdurch nichts, die Gerichte werden entlastet“, so Henning. In rund 75 Prozent aller Verbraucherverfahren erfolgen ohnehin keinerlei Ausschüttungen an die Gläubiger. Doch solange die Verfahren dauern, müssen die Gerichte sie auch verwalten. „Hier lassen sich Zeit und Kosten in Millionenhöhe einsparen“, betont Henning. Besonders wichtig ist ihm noch ein weiterer Aspekt: „Die Restschuldbefreiung nach drei Jahren erleichtert die wirtschaftliche Resozialisierung überschuldeter Privatpersonen.“
Auch Brüssel wird in Kürze von den Mitgliedstaaten die Verkürzung auf drei Jahre fordern: Der entsprechende Richtlinienvorschlag der EU-Kommission (COM(2016)723) wird mit hoher Wahrscheinlichkeit im Laufe des Jahres umgesetzt.
Quelle: arge-insolvenzrecht.de