Wer die Umwandlung seines gepfändeten Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beantragt, muss hierzu seiner Bank keine Bescheinigung über Pfändungsfreibeträge vorlegen, die diesen Anspruch rechtfertigt. Der Verbraucherzentrale NRW liegen acht Fälle vor, in denen die Postbank verlangt, dass Antragsteller eines P-Kontos zunächst mittels einer Bescheinigung nachweisen, wie hoch ihre unpfändbaren Zahlungseingänge sind, bevor das Geldinstitut eine Kontoumwandlung vornimmt. Mit ihrer Abmahnung stieß die Verbraucherzentrale NRW bei der Postbank bislang auf taube Ohren. Als nächsten Schritt hat sie deshalb ein Klageverfahren beim Landgericht Köln (AZ: 33 O 16/18) gegen die Praxis des Geldinstituts eingeleitet.
„Bankkunden, müssen in ihrer existenziellen Not schnell über ein Pfändungsschutzkonto verfügen können“, begründet Marcus Köster, Jurist der Verbraucherzentrale NRW, das Beschreiten des Klagewegs. Zwar sei es in bestimmten Konstellationen sinnvoll und erforderlich, in einem zweiten Schritt zusätzlich eine sogenannte „P-Konto-Bescheinigung“ vorlegen zu können, um sich einen höheren Freibetrag bescheinigen zu lassen. „Wichtig ist jedoch zunächst, das Konto möglichst schnell wieder frei nutzen und über einen Grundfreibetrag verfügen zu können. Es ist jedoch nicht zulässig, von Bankkunden in ihrer finanziellen Drucksituation eine solche Bescheinigung als Voraussetzung zu fordern, um ein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln zu können“, erklärt Köster.
Quelle und mehr: PM der VZ NRW