Aus Amtsgericht Aachen, Urteil vom 26.5.2017, 105 C 278/15: Es obliegt dem Kreditinstitut bei einer Inanspruchnahme des Geldautomaten durch den Kunden, nachzuweisen, dass der Geldautomat ordnungsgemäß funktioniert hat und dem Kunden der von ihm begehrte Bargeldbetrag auch tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde.