AG Köln, 07.06.2018 – 75 IN 197/17: Der Gerichtvollzieher ist auf ein Ersuchen des Insolvenzgerichts im Eröffnungsverfahren verpflichtet, Auskünfte über einen Schuldner gemäß § 802l ZPO i.V.m. § 4 InsO einzuholen, wenn der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
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