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Anmerkungen zu LG Hamburg: Gekündigtes Verbraucherdarlehen verjährt in drei Jahren

In unserer Meldung vom 11.04.2018 hatten wir auf Landgericht Hamburg, Urteil vom 29.12.2017, 307 O 142/16 hingewiesen. Hierzu gibt es zwei Anmerkungen:

1. RA Matthias Butenob in den BAG-SB-Informationen 2018, Seite 70.

2. RA Kai Henning in seinem aktuellen Newsletter: „Diese Entscheidung hat eine hohe praktische Relevanz, da die Verjährung gem. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB nicht nur im Falle eines Raten- sondern auch bei einem Überziehungskredit, also bei Forderungen aus einem überzogenen Girokonto, gehemmt sein kann (Palandt BGB 75. Aufl. § 497 Rdnr. 1). Damit dürfte grundsätzlich fast jedes Verbraucherinsolvenzverfahren von der Thematik berührt sein. Eine Verjährung wesentlicher gegen den Schuldner gerichteter Forderungen kann eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern aber auch das Erreichen der 35%-Quote des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr.2 InsO u.U. deutlich erleichtern. Eine Sachverhaltsaufklärung nach den in der Entscheidung genannten Kriterien, also Prüfung, ob der Darlehensvertrag gekündigt wurde, und ob nach Kündigung auch Verzug eingetreten ist, sollte folglich trotz des Aufwands nicht gescheut werden. Zu beachten ist weiterhin, dass der Schuldner sich ausdrücklich auf die Verjährung berufen muss, wenn er nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass diese vorliegt. Er kann also nicht daraufsetzen, dass der Gläubiger bei eindeutiger Rechtslage von sich aus wegen Verjährung auf seine Forderung verzichtet.

Ergänzung 27.9.2018: Auch LG München I meint: Gekündigtes Verbraucherdarlehen verjährt in drei Jahren

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 27.09.2018