Das LG München I hat sich mit Urteil vom 19.09.2018, 35 O 3953/18 dem LG Hamburg vom 29.12.2017 (307 O 142/16) angeschlossen!
Demnach gilt auch bei Verbraucherdarlehen, dass der durch die Kündigung entstehende Anspruch auf Zahlung der gesamten Restschuld nicht von der Verjährungshemmung des § 497 Absatz 3 Satz 3 BGB erfasst ist. Der Anspruch verjährt also in drei Jahren (Regelverjährung §§ 195, 199 BGB)
Vergleiche unsere Meldungen:
- Landgericht Hamburg: Gekündigtes Verbraucherdarlehen verjährt in drei Jahren
- Anmerkungen zu LG Hamburg: Gekündigtes Verbraucherdarlehen verjährt in drei Jahren.
RAin Sabine Reger hat diese Entscheidung erstritten und uns diese freundlicherweise zur Veröffentlichung überlassen. Vielen Dank dafür! Hier die Münchener Entscheidung als Scan: LG-Muenchen-35-O-3953-18
Nachtrag 6.11.2018: Es wurde Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren läuft beim OLG München unter 5 U 3708/18
Nachtrag 13.5.2020:
- Die Berufung führte zur Aufhebung der LG-Entscheidung. „Die Berufung hat Erfolg, weil § 497 BGB aF auch auf fällig gestellte Darlehen anzuwenden ist (…)“
- unsere Meldungen zur Streitfrage, die unter XI ZR 553/19 beim BGH anhängig ist