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„Beitragserhebungsgrundsätze“ des Spitzenverbandes der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen (GKV)

Hier der Hinweis auf die sog. „Beitragserhebungsgrundsätze“ des Spitzenverbandes der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen (GKV).

Die Erhebungsgrundsätze sind zwar schon aus 2010, gelten aber nach wie vor, und gibt es hier: www.barmer.de/(…)/beitragserhebungsgrundsaetze.pdf.

Die Grundsätze regeln das Nähere zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen. Sie regeln darüber hinaus, unter welchen Voraussetzungen auf Vollstreckungsmaßnahmen oder weitere Vollstreckungsmaßnahmen bei Kleinstbeträgen verzichtet werden kann (vgl. § 1 Abs. 2)

Spannend ist für den außergerlichtlichen Einigungsversuch § 10 und die Begründung dazu!

§ 10 Vergleich
(1) Der Abschluss eines Vergleichs kommt nur in Betracht, wenn dies nach den Verhältnissen im Einzelfall wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Der Vergleich ist zu beantragen. (…)

Begründung zu § 10 – Vergleich
Die Voraussetzungen für den Abschluss eines Vergleiches gelten insbesondere dann als erfüllt, wenn durch den Vergleich vom Anspruchsgegner oder einem Dritten höhere Zahlungen auf den Rückstand erreicht werden, als dies durch Vollstreckungsmaßnahmen, aus einem Insolvenzverfahren oder einem Verbraucherinsolvenzverfahren heraus möglich wäre.