Die Bundesregierung hat die Evaluierung zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (vgl. Art. 107 EG-InsO) vorgelegt (BT-Drucksache 19/4000).
Für Experten nicht wirklich erstaunlich, aber deutlich: „Im Erhebungszeitraum konnte anhand der ausgewerteten Daten in 534 Fällen eine vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt werden (…) Stellt man dieser Zahl die Anzahl der im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 gestellten Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren über das Vermögen von 68.240 natürlichen Personen gegenüber (…) , beläuft sich der rechnerische Anteil der Verfahren, in denen eine vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt wurde, auf 0,78 Prozent. (…)
Der Anteil der Schuldner, die eine vorzeitige Restschuldbefreiung erlangen konnten, liegt bei deutlich unter 2 Prozent und verfehlt daher die vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags vorgegebene Zielmarke von 15 Prozent deutlich.“
Die Bundesregierung äußert zwar einige Vorbehalte („Bei der Interpretation dieser Quote sind allerdings die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:…“), doch vermag dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass die damals mit viel Getöse und Medienecho begleitete Verkürzung des RSB-Verfahrens krachend gescheitert ist. Viel Lärm um nichts also, um Shakespeare zu bemühen.
Die fällige Gesetzeskorrektur wird nach Europa verlagert: „Da eine Anpassung der nationalen Regelungen allerdings auch die Vorgaben zu beachten hätte, die der europäische Gesetzgeber auf dem Gebiet schafft, empfiehlt die Bundesregierung, die Erkenntnisse aus dieser Evaluierung zunächst in die Verhandlungen zu dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU vom 22. November 2016 (COM(2016) 723 final) einfließen zu lassen. Dieser Richtlinienvorschlag enthält auch Regelungen zu einer Restschuldbefreiung natürlicher Personen und sieht insoweit vor, dass eine Restschuldbefreiung in der Regel nach drei Jahren zu erteilen ist. Eine Mindestbefriedigungsquote sieht er nicht vor.“