Hier der Hinweis auf den Beschluss der Datenschutzkonferenz vom 23.3.2018.
Daraus: „Die Zulässigkeit einer Einmeldung beurteilt sich künftig nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO.
(…) Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung entfalten die nachfolgenden Fallgruppen eine Indizwirkung für eine zulässige Einmeldung:
1. Die Forderung ist durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden oder es liegt ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vor.
2. Die Forderung ist nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden.
3. Der Betroffene hat die Forderung ausdrücklich anerkannt.
4. Der Betroffene ist nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden, die erste Mahnung liegt mindestens vier Wochen zurück, der Betroffene ist zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden und der Betroffene hat die Forderung nicht bestritten.
5. Das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis kann aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden und der Betroffene ist zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden.
Zusätzliche Anhaltspunkte oder Hinweise können ggf. zu einer anderen Abwägung führen.“