Der BGH hat am 12. April 2018 unter IX ZB 60/16 einen lesenswerten Beschluss gefasst. Es ging unter anderem um die Frage, wie eigentlich Vereinbarungen mit dem Insolvenzverwalter zu werten sind, wenn diese nicht vom Schuldner eingehalten werden. – Leitsätze:
a) Pflichten des Schuldners aus einer mit dem Insolvenzverwalter getroffenen, nicht auf die gesetzlichen Pflichten beschränkten Vereinbarung über die nach der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners an die Insolvenzmasse abzuführenden Zahlungen sind keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten „nach diesem Gesetz“ gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
b) Beantragt ein Insolvenzgläubiger, dem Schuldner nach der Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu versagen, ist der Versagungsgrund glaubhaft gemacht, wenn der Schuldner vertraglich übernommene Zahlungspflichten an die Insolvenzmasse nicht erfüllt; der Schuldner hat in diesem Fall darzulegen, dass er nach dem Gesetz zu keinen höheren als zu den von ihm geleisteten Zahlungen verpflichtet war.
Ergänzung 3.8.18:
Dazu RA Henning im InsO-Newsletter 6-18: „Zum ersten Problemkreis dieser Entscheidung folgt der 9. Senat überzeugend seiner bisherigen genauen Unterscheidung zwischen möglichen vertraglichen Pflichten des Schuldners und seinen Mitwirkungspflichten aus § 97 InsO. Nur wenn er letztere missachtet, kann eine Versagung der Restschuldbefreiung erfolgen. So hat der BGH eine Versagung der Restschuldbefreiung ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Schuldner für die Nutzung der ihm gehörenden Wohnung keine Entschädigung an den Insolvenzverwalter zahlt (BGH Beschl. vom 19.11.15 -IX ZB 59/14-).“