Hier der Hinweis auf eine wichtige Entscheidung, die Pflichtlektüre! sein dürfte → BGH, 24.01.2018, VII ZB 21/17 – Leitsatz:
Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden
Siehe schon AG Hamburg: Nachzahlungen von Sozialleistungen sind bei dem Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen, für den sie geleistet werden (13.11.2017) und AG Kiel gibt Rentennachzahlung auf gepfändetes P-Konto via § 850k Absatz 4 ZPO frei (7.6.2017)