Hier ein Beschluss des BGH vom 01.03.2018, der Pflichtlektüre sein dürfte (Aktenzeichen: IX ZB 32/17) – Leitsatz:
Der teilzeitbeschäftigte Schuldner muss sich grundsätzlich in gleicher Weise wie der erfolglos selbständig tätige und der erwerbslose Schuldner um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen.
Dazu RA Kai Henning in seinem aktuellen Newsletter: „Mit dieser Entscheidung lassen sich die Anforderungen an den arbeitslosen oder nur teilzeitbeschäftigten Schuldner für den Praktiker gut zusammenfassen und wiederholen. An den arbeitslosen Schuldner sind strenge Anforderungen bei dem Bemühen um eine angemessene Tätigkeit zu stellen, wie der BGH betont. Die Meldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit und die Einhaltung der Verpflichtungen dieser gegenüber reichen allein nicht aus. Vom Schuldner sind auch eigene Bemühungen, z.B. durch Initiativbewerbungen und aktive Stellensuche zu fordern. 2 – 3 Bewerbungen pro Woche können hier durchaus vom Schuldner verlangt werden, sofern – wie der BGH zu Recht einschränkt – konkrete Angebote vorhanden sind. Begrenzt werden diese Anforderungen wohl durch die finanziellen Möglichkeiten des Schuldners, die bei Arbeitslosigkeit im Regelfall gering sein dürften. Die Agentur für Arbeit kann dem Schuldner gem. § 45 SGB III Bewerbungsaufwendungen bis zu einer Höhe von 260 EUR pro Jahr erstatten. Mit diesem Betrag können 2 – 3 Bewerbungen pro Woche bei den auch von der Arbeitsagentur angenommenen Kosten einer Bewerbung in Höhe von 5 EUR nicht finanziert werden. Anderes gilt natürlich für Onlinebewerbungen, auf die der Schuldner verwiesen werden kann, wenn er Zugang zum Internet hat. In offensichtlich aussichtsloser Bewerbungssituation – die vorliegend aber nicht gegeben war – dürften ständige sinnlose Bewerbungen den Schuldner eher demotivieren und können nicht verlangt werden (Frankfurter Kommentar InsO/Ahrens 9. Aufl. § 295 Rn. 68). In einem solchen Fall reicht die Meldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit aus.“