BGH Beschl. vom 19.4.18 -IX ZB 27/17: Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gem. § 36 Abs. 4 InsO ist nur gegeben, wenn nach den in § 36 Abs. 1 InsO genannten Vorschriften eine Maßnahme oder eine Entscheidung des Gerichts vorgesehen ist. Dies ist im Fall der Zusammenrechnung von Gehaltszahlungen und Naturalleistungen gem. § 850e Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht der Fall.
Anmerkung RA Henning in seinem InsO-Newsletter 5-18: Die Frage, ob das Insolvenzgericht eine Entscheidung gem. § 36 Abs. 4 InsO zu treffen hat, ist für den Praktiker nicht immer leicht zu beantworten. Ausgangspunkt ist der Grundsatz, dass der Streit über die Massezugehörigkeit eines Vermögensgegenstands vor dem Prozess- und nicht dem Insolvenzgericht zu führen ist. Der 9. Senat des BGH verdeutlicht in der vorliegenden Entscheidung nun gut nachvollziehbar, wann von diesem Grundsatz abzuweichen und die Sonderzuständigkeit des Insolvenzgerichts aus § 36 Abs. 4 InsO anzunehmen ist. Erforderlich ist für diese Sonderzuständigkeit, dass das Insolvenzgericht nach der anzuwendenden Vorschrift überhaupt eine Entscheidung zu treffen hat. Im Fall des § 850 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist eine solche Entscheidung nicht vorgesehen, da der Arbeitgeber als Drittschuldner die Zusammenrechnung von Geld- und Naturalleistungen vorzunehmen hat. Will der Schuldner die Berechnung seines Arbeitgebers nicht akzeptieren, muss er sich mit diesem auseinandersetzen und ihn ggfls. vor dem Prozessgericht verklagen. Das Insolvenzgericht bleibt nach der Vorschrift außen vor.
Beispiele für eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ergeben sich aus § 850c Abs. 4 oder § 850f Abs. 1 ZPO. Liegt die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts vor, kann auch der Erlass eines klarstellenden Beschlusses vom Insolvenzverwalter oder vom Schuldner beantragt werden, um eine für die Beteiligten bestehende Unsicherheit zu beseitigen (BGH Beschl. 28.9.17 -VII ZB 14/16-). Insofern dürfen die Ausführungen des BGH zum klarstellenden Beschl. nicht so verstanden werden, dass dieser generell nicht verlangt werden kann.