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BMJV plant Änderungen des Kontopfändungsschutzes

Das BMJV hat einen Diskussionsentwurf eines „Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) vorgelegt.

„Der Entwurf sieht eine Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz in der Zivilprozessordnung (ZPO) vor, wobei zugleich die Begrifflichkeiten aktualisiert worden sind: So wird statt des bislang verwandten Begriffs „Girokonto“ nunmehr der Begriff „Zahlungskonto“ und für die Bezeichnung „Kreditinstitut“ die Bezeichnung „Zahlungsinstitut“ verwandt. Die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos werden ferner in einem eigenen Abschnitt des Achten Buches der ZPO geregelt. Aufgenommen werden in dem Entwurf Vorschriften für die Pfändung eines Gemeinschaftskontos und für den Kontenwechsel. Die Möglichkeit des Ansparens von nicht verbrauchtem Guthaben für Anschaffungen jenseits des täglichen Bedarfs wird erweitert. Zudem wird der Pfändungsschutz bei debitorischen Konten verbessert. Ferner wird dem Schuldner der Zugang zu Nachweisen zur Erhöhung des Grundfreibetrags erleichtert. Außerdem werden für die Fälle, in denen die Vollstreckungsgerichte oder die Vollstreckungsstellen öffentlicher Gläubiger bei der Sicherstellung des Kontopfändungsschutzes mitwirken müssen, Klarstellungen getroffen. Weitere Änderungen betreffen die Verkürzung des Anpassungszeitraums für die Pfändungsfreigrenzen auf ein Jahr, den Pfändungsschutz von Kultusgegenständen, die der Religionsausübung dienen, und die Sicherstellung des Vollstreckungsschutzes für Sachen Privater, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind.“

Quelle: BMJV

Vgl. auch Schlussbericht zur Reform des Kontopfändungsschutzes übergeben