„Die Angemessenheitsgrenzen legen fest, bis zu welcher Höhe Mieten und vergleichbare Kosten für Unterkünfte für Leistungsberechtigte nach den Sozialgesetzbüchern II und XII sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übernommen werden können. Auf der Grundlage des aktuellen Mietenspiegels wurden diese Grenzen nun angepasst.
Der Maßstab einer angemessenen Miete ist die Bruttokaltmiete, die zum einen die Kaltmiete und zum anderen Betriebskosten umfasst. Wasserkosten sind nicht enthalten, da für deren Festsetzung im Rahmen der Angemessenheitsprüfung noch keine ausreichenden Datenerhebungen vorliegen. Heizkosten werden in Hamburg grundsätzlich gesondert übernommen.
Angemessenheitsgrenzen für Bruttokaltmieten (ohne Wasser- und Heizkosten) ab dem 1. März 2018
Haushaltsgröße |
Bisherige Angemessenheitsgrenze |
Neue Angemessenheitsgrenze |
Steigerung |
1 Person |
463,50 Euro |
481,00 Euro |
+ 3,8 % |
2 Personen |
556,20 Euro |
577,20 Euro |
+ 3,8 % |
3 Personen |
681,75 Euro |
696,75 Euro |
+ 2,2 % |
4 Personen |
772,65 Euro |
789,65 Euro |
+ 2,2 % |
5 Personen |
987,46 Euro |
1.035,96 Euro |
+ 4,9 % |
6 Personen |
1.109,62 Euro |
1.164,12 Euro |
+ 4,9 % |
Jede weitere Person |
122,16 Euro |
128,16 Euro |
+ 4,9 % |
Derzeit übernimmt Hamburg für rund 231.000 Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII sowie für ca. 8.400 Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die Kosten für Miete und Heizung. Das entspricht rund 148.000 Haushalten. Die Aufwendungen hierfür betrugen 2017 rund 737 Millionen Euro.“
Quelle: PM der BASFI