Update 3.9.2020: siehe auch BGH: Die Hemmung nach § 497 Abs. 3 BGB greift auch für schon gekündigte Verbraucherdarlehen
Das Landgericht Hamburg hat eine Entscheidung getroffen, die jede/r Schuldnerberater/in kennen sollte; Pflichtlektüre also (zumindest ab I.2a der Gründe): Urteil vom 29.12.2017, 307 O 142/16 (rechskräftig)
- Wird ein Ratenkredit vom Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers gekündigt (§ 498 BGB), entsteht durch die Kündigung ein Anspruch auf Zahlung der gesamten Restschuld (Gesamtfälligstellung).
- Dieser Anspruch unterfällt nicht der Regelung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB, nach der die Verjährung bis zu zehn Jahre gehemmt sein kann. Vielmehr unterliegt er der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB.
(Leitsätze von RA Matthias Butenob)
In der nächsten Ausgabe der BAG-SB-Informationen wird es dazu eine Anmerkung geben. Ergänzung 31.5.2018: siehe www.butenob.de/m/2018-BAG-SB-Informationen-Seite70.pdf
Ergänzung 27.9.2018: Auch LG München I meint: Gekündigtes Verbraucherdarlehen verjährt in drei Jahren