RA Helge Hildebrandt weist auf der ohnehin lesenswerten Seite sozialberatung-kiel.de auf BSG, Urteil vom 25.04.2018, B 14 AS 21/17 R hin. Es geht um § 22 Abs 5 Satz 1 SGB II.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun entschieden, dass eine Ablehnung der Übernahme von Unterkunftskosten nach einem Umzug ohne vorherige Zusicherung durch das Jobcenter aufgrund von wichtigen Umzugsgründen voraussetzt, dass der unter 25jährige ALG II-Bezieher überhaupt einen Vertrag über eine neue Unterkunft abgeschlossen hat. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn ein junger Leistungsberechtigter in die Wohnung von Freunden, Bekannten oder etwa – wie in dem dem BSG zur Entscheidung vorliegenden Fall – zur Familie der Freundin zieht, ohne einen Mietvertrag abzuschließen. In diesen Fällen hat der unter 25jährige ALG II-Bezieher Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe des auf ihn entfallenden sog. Kopfteils der Gesamtmiete.
Quelle und mehr: https://sozialberatung-kiel.de/2018/08/08/leistungen-fuer-die-unterkunft-fuer-unter-25jaehrige-auch-ohne-zustimmung-des-jobcenters/