RA Henning weist in seinem InsO-Newsletter 7-18 auf den Beschluss des LG Hamburg vom 28.5.18, 330 T 10/18 hin:
Die sogenannten kindbezogenen Gründe i.S.d § 1570 BGB können die Erwerbsobliegenheit einer Schuldnerin im Insolvenzverfahren vermindern oder wegfallen lassen. Eine besondere seelische Belastung eines Kindes kann ein kindbezogener Grund sein.
Anmerkung RA Henning: „Dass LG Hamburg stellt zunächst im Einklang mit den familienrechtlichen Unterhaltsvorschriften fest, dass auch Schuldnerin oder Schuldner im Insolvenzverfahren grundsätzlich eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Tätigkeit haben, wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat (vgl. zu den Erwerbsobliegenheiten bei Kinderbetreuung aktuell auch Schmidt ZVI 2018, 181). Es macht aber auch deutlich, dass dies keine schematische Verpflichtung ist, sondern dass die individuellen Bedürfnisse des betroffenen Kindes ebenfalls eine wichtige Rolle spielen.
Schuldnerin oder Schuldner, die sich auf kindbezogene Gründe berufen möchten, sollten aber auch, dies macht die Entscheidung deutlich, entsprechende Belege und Beweismittel vorlegen können. Im Rahmen eines Verfahrens über eine Versagung der Restschuldbefreiung dürfte der Gläubiger seiner Verpflichtung zur Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes nachgekommen sein, wenn er belegt, dass Mutter oder Vater eines ab dreijährigen Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Es ist dann Sache der Schuldnerin oder des Schuldners darzulegen und zu beweisen, dass kindbezogene Gründe die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verhindert haben und damit keine Verletzung der Erwerbsobliegenheit vorliegt.“