Der Fall: Ein Arbeitgeber überweist irrtümlich den Lohn doppelt auf das Konto seines Arbeitnehmers. Dieses Konto ist prompt schon längst gepfändet. Aber es ist zumindest ein P-Konto und der Arbeitnehmer = Schuldner beantragt die Erhöhung des Freibetrag nach § 850k Abs. 4 ZPO in Höhe dieser Doppelzahlung.
Das Amtsgericht Wipperfürth, 52 M 0790/09, hat dem Antrag stattgegeben. Diese Entscheidung wurde auf Beschwerde des Gläubigers durch LG Köln, 28.12.2017 – 39 T 205/17, aufgehoben.
Aus der Begründung: Die Schuldnerin hat nicht geltend gemacht, dass die zu viel gezahlte Vorschusszahlung als (verfrühte) Vorauszahlung für einen der Folgemonate gelten sollte, so dass eine Erhöhung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO mit dieser Begründung nicht in Betracht kommt. Vielmehr hat die Schuldnerin vorgetragen, dass ihre Arbeitgeberin diesen Betrag von ihr zurückfordere. Dies ergibt sich auch aus dem von der Schuldnerin vorgelegten Schreiben ihrer Arbeitgeberin vom 15.08.2017. Die Schuldnerin möchte diesen Betrag von der Pfändung ausnehmen lassen, um diese Forderung ihrer Arbeitgeberin begleichen zu können. Weder die Regelung in § 850k Abs. 4 ZPO noch die Regelung in § 765a ZPO dienen jedoch dem Zweck, die Forderung eines Gläubigers zu befriedigen. Sie stellen vielmehr Regelungen zum Schutz der dem Schuldner zu belassenden Beträge dar, die dieser für seine eigene Lebensführung benötigt.