Kategorien
Uncategorized

LG Leipzig zur Abführungspflicht des Selbständigen gem. § 295 Abs. 2 InsO

RA Henning weist in seinem InsO-Newsletter 4-18 auf LG Leipzig Urt. vom 8.2.18, 1 O 3139/16 hin: Leistet der selbstständige Schuldner im Rahmen seiner Abführungspflicht gem. § 295 Abs. 2 InsO überhöhte Zahlungen an den Insolvenzverwalter, weil er irrtümlich annimmt, er müsse den Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit abführen, kann er einen Anspruch auf Erstattung der überhöhten Zahlungen gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB gegen die Insolvenzmasse haben.

Anmerkung RA Henning: Diese ausführliche und überzeugende Entscheidung lenkt unseren Blick auf den rechtlichen Charakter der Zahlungen gem. §§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO. Der Schuldner leistet sie zunächst einmal, um im eröffneten Verfahren seinen Mitwirkungspflichten und in der Wohlverhaltensphase seinen Obliegenheiten nachzukommen. Mit diesen Zahlungen verhindert er also eine Versagung der Restschuldbefreiung.  Daneben hat der Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren aber auch einen für die Insolvenzmasse durchsetzbaren Anspruch gegen den Schuldner auf Erfüllung dieser Abführungspflicht. Er kann den Schuldner also auch auf Zahlung vor dem Prozessgericht verklagen (BGH Urt. 13.3.14 -IX ZR 43/12-). Insofern ist es konsequent, wenn das LG Leipzig den Rückzahlungsanspruch der Schuldnerin auf § 812 BGB stützt, wenn gar keine Abführungspflicht der Schuldnerin vorlag.

Die Schuldnerin wird ihren Anspruch gegen die Insolvenzmasse aber wohl kaum in vollem Umfang durchsetzen können, da die Insolvenzverwalterin nach dem Sachverhalt Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO erklären wird. Die vorhandene Insolvenzmasse wird dann gem. § 209 InsO verteilt. Da hierbei die Kosten des Verfahrens gem. § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO an erster Stelle stehen, wird die Höhe der Verwaltervergütung u.U.  der nächste Streitpunkt im Verfahren werden. Nach erklärter Masseunzulänglichkeit kann die Schuldnerin auch nicht mehr hinsichtlich ihrer möglichen zukünftigen Zahlungspflichten wegen des dann gem. § 94 InsO analog eintretenden Verbots aufrechnen (OLG Celle 19.1.11 -3 U 140/10-). Auch in der Wohlverhaltensphase sind allerdings Masseverbindlichkeiten noch vor einer Auszahlung der vom Treuhänder eingenommener Beträge an die Gläubiger vorab zu befriedigen (BGH Beschl. 17.3.05 -IX ZB 214/04-).