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LSG München bejaht Verrechnung mit einer Beitragsforderung nach erteilter Restschuldbefreiung

LSG München, Urteil v. 21.03.2018 – L 13 R 25/17:

  1. Die Verrechnung mit dem unpfändbaren Teil einer Altersrente ist auch nach erteilter Restschuldbefreiung zulässig.
  2. Die Entscheidung über die Niederschlagung einer Forderung ist nicht vom Rentenversicherungsträger im Rahmen der Entscheidung über die Verrechnung, sondern ausschließlich vom Inhaber der Forderung zu treffen.

Anders aber: LSG NRW: Jobcenter kann nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr aufrechnen und Kai Henning dazu