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Neue Weisung der BA zu Eingangsbestätigungen der Jobcenter

Harald Thomé weist in seinem Newsletter vom 29.6.2018 auf eine neue Weisung der BA wie folgt hin: „Die BA sagt darin: „Die Bundesagentur für Arbeit befürwortet die Ausstellung von Eingangsbestätigungen durch Jobcenter trotz fehlender gesetzlicher Verpflichtung auf ausdrücklichen Wunsch der Leistungsberechtigten sowie für fristwahrende Schreiben wie Widersprüche und Anträge“.

Wichtig darin ist, dass die BA sagt, nicht nur bei „fristwahrende Schreiben wie Widersprüche und Anträge“, sondern auch „auf ausdrücklichen Wunsch der Leistungsberechtigten“, also in allen anderen Angelegenheiten, bspw bei Änderungsmittellungen und einzureichenden Unterlagen nach Mitwirkungsaufforderungen. Das Ziel ist: „Kundenfreundlichkeit und damit verbunden die Kundenzufriedenheit sollen gesteigert werden“.
Das würde ich ein bisschen anders sehen: Der Anspruch auf eine Eingangsbestätigung ergibt sich aus dem Verfassungsrecht und zwar aus dem Recht auf ein faires und rechtsstaatlichen Verfahren (BVerfG v. 08.10.1974). Aber die BA ist auf dem richtigen Weg, daher ist diese Weisung absolut zu begrüßen.“

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