Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V. sucht für ihre Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle in Bad Segeberg/Bornhöved eine/n Schuldner- und Insolvenzberater/in (bis zu 39 Wochenstunden). Die Stelle ist befristet zu besetzen als Vertretung während des Mutterschutzes und der Elternzeit einer Mitarbeiterin. Mehr auf der Webseite der VZSH.
Jahr: 2018
Heute startet die bundesweite Aktionswoche Schuldnerberatung der AG SBV, die dieses Jahr unter dem Motto „Weg mit den Schulden!“ steht. Siehe dazu das Basis- und Forderungspapier zur Aktionswoche Schuldnerberatung. Die Überschriften der Forderungen lauten:
- Einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Schuldnerberatung
- Schuldnerberatung bedarfsgerecht ausbauen, Prävention fördern
- Finanzierung von Schuldnerberatung sichern
- Bedarfsdeckende Existenzsicherung gewährleisten
In unserer Meldung vom 11.04.2018 hatten wir auf Landgericht Hamburg, Urteil vom 29.12.2017, 307 O 142/16 hingewiesen. Hierzu gibt es zwei Anmerkungen:
1. RA Matthias Butenob in den BAG-SB-Informationen 2018, Seite 70.
2. RA Kai Henning in seinem aktuellen Newsletter: „Diese Entscheidung hat eine hohe praktische Relevanz, da die Verjährung gem. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB nicht nur im Falle eines Raten- sondern auch bei einem Überziehungskredit, also bei Forderungen aus einem überzogenen Girokonto, gehemmt sein kann (Palandt BGB 75. Aufl. § 497 Rdnr. 1). Damit dürfte grundsätzlich fast jedes Verbraucherinsolvenzverfahren von der Thematik berührt sein. Eine Verjährung wesentlicher gegen den Schuldner gerichteter Forderungen kann eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern aber auch das Erreichen der 35%-Quote des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr.2 InsO u.U. deutlich erleichtern.
Gestern hat die Hamburgische Bürgerschaft das Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (HmbAGInsO) geändert (Kurzprotokoll). Siehe schon unsere Meldung vom 25.01.2018 mit der dortigen Synopse und unserer Pressemitteilung dazu.
Zum ursprünglichen Gesetzentwurf gibt es eine wichtige Änderung (Drucksache 21/13223), mit der zumindest eine Forderung aus unserer Pressemitteilung aufgegriffen wurde: nunmehr sollen „sämtliche in der Stelle tätigen Beratungskräfte“ die im Gesetz genannte abgeschlossene Ausbildung haben. Alle Parteien nahmen diese Änderung an, außer die FDP.
Bei dieser Gelegenheit: auch in Nordrhein-Westfalen steht offenbar die Änderung der AG InsO an. Siehe https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-790.pdf
Von den circa 260.000 Beratungsfällen, die im Jahr 2017 von Schuldnerberatungsstellen in Deutschland abgeschlossen wurden, konnte in jedem fünften Fall (20 %) eine außergerichtliche Regulierung der Schuldensituation erreicht werden. Dies ist ein erstes vorläufiges Ergebnis der Überschuldungsstatistik 2017, das das Statistische Bundesamt (Destatis) aus Anlass der Aktionswoche Schuldnerberatung vom 04. bis 08. Juni 2018 veröffentlicht.
Hier der Hinweis auf den DIW-Wochenbericht 21/2018. Aus dem Abstract: „Zwischen 1991 und 2015 sind die verfügbaren bedarfsgewichteten Einkommen der Personen in privaten Haushalten in Deutschland real im Durchschnitt um 15 Prozent gestiegen. Der größte Teil der Bevölkerung hat von diesen realen Einkommenszuwächsen profitiert, die Gruppen am unteren Ende der Einkommensverteilung allerdings nicht.“
An dieser Stelle der Hinweis auf das aktuelle iff-Überschuldungsschlaglicht: „Forderungsinkasso gegenüber Verbrauchern: Der Gesetzgeber ist weiterhin dringend gefragt!“ von Birgit Vorberg (VZ NRW), welches unter www.iff-ueberschuldungsreport.de/media.php?id=5309 zu finden ist.
Hier der Hinweis auf einen sehr lesenswerten Beitrag unter www.infodienst-schuldnerberatung.de, in dem auf AG Gütersloh, Urteil vom 04.05.2018, Az.: 10 C 1099/17 (rechtskräftig) hingewiesen und die Entscheidung erläutert wird. Pflichtlektüre!
Ein Insolvenzplan bietet dem insolventen Verbraucher die Chance, sein Insolvenzverfahren abzukürzen. Beträgt die reguläre Laufzeit bei Privatinsolvenzen fünf oder sechs Jahre, kann sich diese durch einen Insolvenzplan auf weniger als ein Jahr verkürzen. Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) hat einen Musterinsolvenzplan für Verbraucherinsolvenzverfahren erarbeitet, der – jeweils angepasst an das konkrete Insolvenzverfahren – insolvenzrechtlichen Praktikern als Vorlage dienen kann.
Wer die Umwandlung seines gepfändeten Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beantragt, muss hierzu seiner Bank keine Bescheinigung über Pfändungsfreibeträge vorlegen, die diesen Anspruch rechtfertigt. Der Verbraucherzentrale NRW liegen acht Fälle vor, in denen die Postbank verlangt, dass Antragsteller eines P-Kontos zunächst mittels einer Bescheinigung nachweisen, wie hoch ihre unpfändbaren Zahlungseingänge sind, bevor das Geldinstitut eine Kontoumwandlung vornimmt. Mit ihrer Abmahnung stieß die Verbraucherzentrale NRW bei der Postbank bislang auf taube Ohren. Als nächsten Schritt hat sie deshalb ein Klageverfahren beim Landgericht Köln (AZ: 33 O 16/18) gegen die Praxis des Geldinstituts eingeleitet.