„Die Angemessenheitsgrenzen legen fest, bis zu welcher Höhe Mieten und vergleichbare Kosten für Unterkünfte für Leistungsberechtigte nach den Sozialgesetzbüchern II und XII sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übernommen werden können. Auf der Grundlage des aktuellen Mietenspiegels wurden diese Grenzen nun angepasst.
Jahr: 2018
Hier der Hinweis auf die NDR Info-Redezeit vom letzten Donnerstag mit Britta von Lojewski, Frank Lackmann und Barbara Lüdtke-Nunnenkamp. Nachzuhören unter https://www.ndr.de/info/sendungen/redezeit/Raus-aus-der-Schuldenfalle,sendung742396.html
Noch bis 05.04.2018 in der arte-Mediathek zu sehen: „Re: Die Last der Schulden – Wenn das Geld nicht reicht“. https://www.arte.tv/de/videos/079474-014-A/re-die-last-der-schulden/
Hier der Hinweis auf die sehr lesenswerte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.05.2017, Az. 2 S 894/17 mit den Leitsätzen
1. Auf die Beitreibung kommunalabgabenrechtlicher Ansprüche im Wege der Verwaltungsvollstreckung ist gemäß § 15 Abs. 1 LVwVG auch § 319 AO anzuwenden, wonach Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, sinngemäß gelten.
2. Soweit mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung ein Pfändungsschutzkonto gepfändet wird, nimmt die Vollstreckungsbehörde die Aufgaben des zivilgerichtlichen Vollstreckungsgerichts wahr.
Drucksache 21/12004 – Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 13.02.18 und Antwort des Senats: Zwangsräumungen in Hamburg im Jahr 2017
Harald Thomé weist in seinem Newsletter auf die aktualisierte Fassung von Bernd Eckhardts Darstellung der sog. „modifizierten Zuflusstheorie“ des Bundessozialgerichts hin, die es direkt als pdf hier gibt.
Hier der Hinweis auf LG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2017, 326 T 90/16. Daraus: „Denn Personen über 65 Jahren ist eine Erwerbstätigkeit generell nicht mehr zumutbar. Das Lebensalter und die Gesundheit des Schuldners spielen im Rahmen des § 287b InsO eine besondere Rolle (Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl. § 287b Rn 28). Mit Erreichen der Regelaltersgrenze kann eine Erwerbstätigkeit nicht mehr verlangt werden (Wimmer /Ahrens, FK- InsO, 8. Aufl. § 295 Rn 77). Auf die persönliche Fitness des Schuldners ist ab diesem Zeitpunkt somit nicht mehr abzustellen. Der Schuldner ist 1946 geboren, d.h. er war 2016 70 Jahre alt und hat damit die Regelaltersgrenze bereits seit Längerem überschritten.“
AG Kassel, Urt. v. 14.11.2017 – 435 C 1558/17 – Leitsatz:
Eine Zahlung auf eine Geldbuße unterliegt dann nicht der Insolvenzanfechtung, wenn sie unstreitig aus dem unpfändbaren Einkommen des Insolvenzschuldners geleistet wurde.
vgl. auch unsere Meldung BGH zur Insolvenzanfechtung: Zahlungen vom P-Konto anfechtungsfest?
Das AG Neustadt an der Weinstraße hat mit Beschluss vom 06.11.2017, Az: 1 M 1131/17 , emtschieden, dass die Fahrtkosten für einen 37km langen einfachen Arbeitsweg anteilig für jeweils 17 Kilometer (nämlich die Differenz zu 20km) zur Erhöhung des pfändungsfreien Beitrags nach § 850f Abs. 1 b ZPO führen kann. Mehr siehe www.infodienst-schuldnerberatung.de sowie direkt zur Entscheidung.
Mehr zum Thema siehe auch:
Der NDR strahlte gestern den sehenswerten Beitrag „Die Geldeintreiber: Milliardengeschäft Inkasso“ von Grimme-Preisträger Michael Richter im Rahmen des Formats „45 Min“ aus. Siehe www.ndr.de/-/Die-Geldeintreiber-Milliardengeschaeft-Inkasso- sowie der download-link.
Zur Erinnerung: auch der SWR-Bericht („betrifft:“) vom 19.7.2017 ist sehenswert.
Ergänzung 7.4.2019: siehe https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2019/die-story-im-ersten-milliardengeschaeft-inkasso/