Hier der Hinweis auf den DIW-Wochenbericht Nr 6.2018 mit dem Titel „Haushaltsstrompreise: Tarifwechsel ermöglichen große Einsparungen“ von Tomaso Duso und Florian Szücs
Jahr: 2018
BGH, Urteil vom 18. Januar 2018, IX ZR 144/16:
Schweigt der Schuldner einer erheblichen, seit mehr als neun Monaten fälligen Forderung nach anwaltlicher Mahnung und Androhung gerichtlicher Maßnahmen bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheids und bietet er erst nach dessen Rechtskraft die Begleichung der Forderung in nicht näher bestimmten Teilbeträgen aus seinem laufenden Geschäftsbetrieb an, hat der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schuldners erkannt.
Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat eine Positionierung zu einem Recht auf Schuldnerberatung vielfach diskutiert. Sie hat nun das Positionspapier „Recht auf Schuldnerberatung“ überarbeitet und verabschiedet.
Sie fordert die Einführung eines § 68a SGB XII (neu). Dies öffnet den Zugang zu einer Beratung in einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle für alle Personenkreise, ungeachtet einer Leistungsberechtigung nach dem SGB XII oder SGB II. Das ermöglicht überschuldeten Personen einen unbürokratischen Zugang zu einer qualifizierten Schuldnerberatung. (Quelle)
Siehe auch ../?s=“recht auf schuldnerberatung“
Katja Kipping (MdB, LINKE) meldet: „Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags haben meine Frage beantwortet, ob Darlehen für Mietkautionen und Genossenschaftsanteile mit den Regelleistungen bei Hartz IV aufgerechnet werden dürfen – was letztlich eine Unterschreitung des eh schon kargen Hartz-VI-Regelsatzes bedeutet.
Sie fassen zutreffend zusammen, dass in Rechtsprechung und Fachschrifttum eine rege Diskussion darüber entbrannt ist. Die Wissenschaftlichen Dienste positionieren sich nicht selbst in diesem Streit, da er dem anstehenden Urteil des Bundessozialgerichts nicht vorgreifen möchte. Sie schließen sich aber nicht der Auffassung der Bundesregierung an, dass die Aufrechnung rechtmäßig ist. “ – Quelle und mehr: www.katja-kipping.de – Direkt zur Ausarbeitung der wissenschaftlichen Dienste des Bundestags
Siehe auch Kampagne gegen verfassungswidrige Aufrechnung unterhalb des Existenzminimums (12.6.2017)
Das Inkassounternehmen KOHL GmbH & Co. KG schreibt unter dem Logo „Wir haben die Zahlungsalternative“ und dem Betreff „ Alleinerziehende – Kindesunterhalt – Unterhaltstitel und trotzdem kein Geld?“ gezielt Schuldnerberatungsstellen bundesweit an, um sie zur Zusammenarbeit für eine ganz neue Idee der Forderungsbeitreibung zu gewinnen.
AK InkassoWatch und Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung warnen vor dieser Aktion. Mehr unter www.infodienst-schuldnerberatung.de
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 13.7.2017 unter dem AZ: 11 T 4173/17 beschlossen:
- Eine Prüfung, ob bereits Versagungsgründe vorliegen könnten, findet im Rahmen der Feststellung nach § 287a Abs. 1 Satz 1 InsO nicht statt.
- Dies gilt auch für den Fall, dass im Eröffnungsverfahren schon ein Versagungsantrag eines Gläubigers gestellt wurde (Fortführung von LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 20.4.2016, 11 T 2794/16)
„Familien mit geringem Einkommen sind in den letzten 25 Jahren weiter abgehängt worden. Mit einer neuen Methodik haben Forscher im Auftrag der Bertelsmann Stiftung festgestellt, dass vor allem arme Familien bisher reicher gerechnet wurden als sie tatsächlich sind. Politisch gilt es nun, ein größeres Gewicht auf die Bekämpfung von Armut zu legen.
Die BAG-SB Jahresfachtagung 2018 findet am 25.+26. April 2018 in Kiel statt. Alles dazu unter http://www.bag-sb.de/tagung2018/
Der BGH hat entschieden, dass ein Jobcenter, welches im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen gemäß § 22 Abs. 7 SGB II unmittelbar an einen Vermieter überweist, im Fall versehentlich über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gezahlter Mieten einen diesbezüglichen Rückforderungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Vermieter geltend machen kann, wenn letzterer bereits bei Erhalt der Zahlung wusste, dass ihm dieser Betrag wegen der Beendigung des Mietvertrags nicht zusteht.
BGH, Urteil vom 31. Januar 2018 – VIII ZR 39/17 – zur Pressemitteilung des Gerichts
Der BGH hat entschieden, dass – entgegen einer verbreiteten Auffassung – eine drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit beziehungsweise eine „gefährdet erscheinende“ Leistungsfähigkeit eines nach dem Tod des ursprünglichen Mieters eingetretenen (neuen) Mieters nur in besonderen Ausnahmefällen als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 563 Abs. 4 BGB in Betracht kommt.: Urteil vom 31. Januar 2018 – VIII ZR 105/17 – zur Pressemitteilung des BGH