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Vattenfall lehnt Schlichtungsempfehlung zur Offenlegung der Kalkulation seiner Mahnkosten ab

Vattenfall muss die Berechnung der „Mahnkosten“ in Höhe von 3,10 Euro nachweisen! Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 2 Satz 3 StromGVV („Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.“) und dem Urteil des  AG Hamburg-Harburg vom 24.6.2015, AZ: 647 C 6/15.

Legt Vattenfall die Berechnung nicht vor, kann die Zahlung vom Kunden verweigert werden. Siehe schon unsere Meldungen vom 27.04.2017 (mit konkretem Fallbeispiel) und vom 14.12.2015.

Die Schlichtungsstelle Energie hat am 6.12.2017 eine Schlichtungsempfehlung ausgesprochen:

Die Beschwerdegegnerin [Vattenfall] legt dem Beschwerdeführer [Kunde] die Berechnungsgrundlage und die einzelnen Posten offen, die Eingang in die Pauschalierung der Mahnkosten gefunden haben.

Vattenfall hat am 13.12.2017 diesen Schlichtungsspruch nicht anerkannt. Siehe 2017.12-vattenfall-mahnkosten-schlichtungsempfehlung.

Warum nicht? Diese Frage ist vor dem Hintergrund, dass Vattenfall allein in Hamburg hunderttausendfach jährlich mahnt (vgl. Bürgerschaftsdrucksache 21/6341) nicht unerheblich. Kann es sein, dass sich Vattenfall die 3,10 Euro schlicht ausgedacht hat?

Die Kunden bleiben aufgefordert, die geltend gemachten Mahnkosten nicht zu zahlen, solange Vattenfall die Berechnung nicht nachvollziehbar darlegt.