Hier der Hinweis auf die sehr lesenswerte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.05.2017, Az. 2 S 894/17 mit den Leitsätzen
1. Auf die Beitreibung kommunalabgabenrechtlicher Ansprüche im Wege der Verwaltungsvollstreckung ist gemäß § 15 Abs. 1 LVwVG auch § 319 AO anzuwenden, wonach Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, sinngemäß gelten.
2. Soweit mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung ein Pfändungsschutzkonto gepfändet wird, nimmt die Vollstreckungsbehörde die Aufgaben des zivilgerichtlichen Vollstreckungsgerichts wahr. Sie entscheidet in eigener Zuständigkeit jedenfalls dann von Amts wegen über die Festsetzung eines von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag nach § 850k Abs. 4 ZPO, wenn der Vortrag des Vollstreckungsschuldners hierzu Anlass bietet.
3. Stellt die Vollstreckungsbehörde lediglich eine Bescheinigung nach § 850k Abs. 1 u. 2 ZPO aus und verweigert sie die Prüfung eines weitergehenden Freibetrags nach § 850k Abs. 4 ZPO ist vorläufiger Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu gewähren.
vgl. dazu auch Information zur Kontenpfändung durch öffentliche Gläubiger