LG Kiel, Urteil vom 22.06.2018, Aktenzeichen: 12 O 562/17:
1. Haben Unbefugte die korrekte PIN zur Erteilung eines Zahlungsauftrags per Online-Banking eingesetzt, so trägt die Bank die Beweislast dafür, dass der Kunde das Abhandenkommen der PIN zu vertreten habe. Der Beweis des ersten Anscheins spricht nicht gegen den Kunden (Anschluss an BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 – XI ZR 91/14 -, BGHZ 208, 331-357, Rn. 68). Der Kunde hat jedoch im Wege der sekundären Darlegungslast zu den seinerseits getroffenen Sicherheitsvorkehrungen vorzutragen.
2. Ermöglicht der Mobilfunkanbieter des Online-Banking-Nutzers schuldhaft Unbefugten das Abfangen von per SMS versandten Transaktionsnummern, hat der Nutzer dies nicht zu vertreten.
3. Wer Online-Banking im smsTAN-Verfahren nutzt, ist nicht verpflichtet, eine Störung seines Mobiltelefons der Bank zu melden.
4. Wird die Beiziehung einer strafrechtlichen Ermittlungsakte nicht zum Zwecke des Beweises einer konkreten Behauptung beantragt, ist das Zivilgericht nicht zur Beiziehung verpflichtet.