BGH Urt. 5.12.2018 -IV ZR 81/18 – Leitsatz:
Im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung ist der Versicherer nicht gehindert, mit rückständigen Beiträgen gegen Kostenerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers aufzurechnen.
Anmerkung RA Henning im Inso-Newsletter RA Henning 1-19:
Der BGH macht mit dieser Entscheidung den Behandlungsalltag erkrankter Überschuldeter, die sich im Notlagentarif ihrer privaten Krankenversicherung befinden, für alle Beteiligten nicht einfacher.