Das LG Frankfurt hat mit Urteil vom 20.12.2018, 2-05 O 151/18 eine bekannte Auskunftei zur Löschung des Eintrags „Restschuldbefreiung erteilt“ verurteilt. Entscheidung als pdf. Leitsätze (von RA Matthias Butenob):
- Die Speicherung der Erteilung der Restschuldbefreiung durch eine Auskunftei für einen Zeitraum von drei Jahren ist regelmäßig nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO gerechtfertigt. Es ist nicht Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung, dass der Schuldner wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, als ob es das Insolvenzverfahren gar nicht gegeben hätte.
- Im Einzelfall kann sich allerdings ein Recht des Schuldners auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO („Recht auf Vergessenwerden“) ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn die Information über die Restschuldbefreiung, die die Auskunftei im Wege einer Bonitätsauskunft über den Schuldner erteilt, diesem sowohl bei seiner beruflichen Weiterentwicklung als auch bei der Wohnungssuche hinderlich sein kann. Die Beeinträchtigung bei der Wohnungssuche wiegt schwer.
Die Entscheidung ist sehr lesenswert. Auszüge nachstehend. Es wurde auch noch die Wiederherstellung des ursprünglichen sog. Scorewerts sowie Schmerzensgeld eingeklagt. Diesbezüglich wurde die Klage abgewiesen. Dies allerdings, weil die entsprechenden Informationen der Auskunftei erst sehr spät (mündliche Verhandlung / Schriftsatzfrist) vorgelegt wurden.
Aus der Entscheidung: