Aus der Bürgerschafts-Drucksache 21/16689: „Bei Vertragsabschlüssen und Einkäufen – insbesondere im Internet – werden die Verbraucherinnen und Verbraucher häufig ohne ihr Wissen einer automatischen Bonitätsprüfung unterworfen. Denn um Betrug zu verhindern, überprüfen Versandhändler ihre Kundinnen und Kunden genau. So kann es passieren, dass ein Kunde nicht auf Rechnung bestellen darf oder sogar die gesamte Order storniert wird. Onlinekundinnen und -kunden können dem Verfahren kaum entkommen. Denn von den 30 größten Onlineshops in Deutschland behalten sich 27 eine solche Bonitätsprüfung vor. Größter Anbieter von Bonitätsprüfungen ist die Schufa Holding AG. Ohne Schufa-Auskunft ist die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben kaum noch vorstellbar: kein Handyvertrag, keine Mietwohnung, kein Bankenkredit, kein Zahlen auf Rechnung im Onlineshop. Aktuelle Recherchen haben allerdings ergeben, dass viele Menschen völlig unverschuldet zum Risiko erklärt werden.
Monat: März 2019
Hoffentlich bekannt ist, dass § 1629a BGB auch gegenüber Forderungen des Jobcenters gilt (siehe Minderjährigenhaftung bei Rückforderungen des Jobcentersund Bundessozialgericht: Keine Haftung junger Volljähriger nach pflichtwidrigem Verhalten ihrer Eltern beim SGB II-Bezug).
RA Helge Hildebrandt weist nun auf Bundessozialgericht, Urteile vom 28.11.2018, B 4 AS 43/17 R und B 14 AS 34/17 R hin: sozialberatung-kiel.de
Aus den Terminsberichten:
Hier der Hinweis auf die aktualisierte Fachanweisung zu § 22 Abs. 8 SGB II:
„Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft und Behebung einer vergleichbaren Notlage“
Hier unsere heutige Pressemitteilung: „Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hamburg e.V. (LAG) fordert, dass alle Personen, die auf SGB II- oder auf SGB XII-Leistungen angewiesen sind, per automatisiertem Verfahren und nicht mehr nur auf gesonderten Antrag vom Rundfunkbeitrag befreit werden.
„Dass Antragsprinzip führt dazu, dass viele Befreiungen vom Rundfunkbeitrag nicht erfolgen, obwohl die Voraussetzungen dazu an sich vorliegen“, stellt Matthias Butenob vom Vorstand der LAG fest und ergänzt: „Dies führt sehr häufig dazu, dass überschuldetet Ratsuchende auch noch Schulden beim sogenannten Beitragsservice der Rundfunkanstalten anhäufen und mit unsinnigen Vollstreckungsversuchen konfrontiert werden.“
In Ergänzung unserer Meldung Verbraucherinsolvenzen: Schnellere Restschuldbefreiung kommt hier der Hinweis auf den Beitrag von Birgit Knaus zum Thema unter https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/eu-restrukturierungsrichtlinie-auf-dem-weg/
Bei der Gelegenheit auch der Hinweis auf https://www.zvi-online.de/heft-2-2017/zvi-2017-45-die-eu-reformiert-unser-entschuldungsrecht/
test.de meldet: „Kostenlose Bargeldauszahlungen an Targobank-Automaten in Deutschland – so wirbt die Targobank für die Visa Online-Classic Kreditkarte. Doch in der Kreditkartenabrechnung eines Finanztest-Lesers stand für eine Bargeldabhebung eine „Finanzierungsgebühr“. Auf seine Reklamation antwortete die Bank, dass sie zwar keine Bargeldauszahlungsgebühr berechnet, eine Finanzierungsgebühr aber schon. Doch die ist in den Unterlagen kaum zu finden.“ – zur ganzen Meldung
Hier die Erinnerung an die BAG-Jahresfachtagung und den Anmeldeschluss in knapp 2 Wochen.
Unter dem Titel „Wenn man etwas gut kann, wird es Zeit, etwas Neues zu lernen!“ wurde in diesem Jahr besonderes Augenmerk auf praxisnahe Workshops und kompaktes Fachwissen gesetzt. Nachwuchskräfte werden durch einen geringeren Teilnahmebeitrag finanziell gefördert und verschiedene Beratungsstellen, Verlage und Softwareentwickler beteiligen sich mit Infoständen an der Gestaltung des Programms.
Die Referentinnen und Referenten kommen aus Wissenschaft, Bundesministerium und Beratungspraxis – das Programm wird auf der Tagungsseite www.bag-sb.de/tagung2019 laufend aktualisiert.
Hier der Hinweis auf AG Hannover, Beschl. v. 27.12.2018 – 908 IK 784/18 (rechtskräftig). Aus der Entscheidung:
„(Rn. 5:) Zudem muss gemäß § 13 Abs. 1 S. 7 das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis die Erklärung beinhalten, dass die darin enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. Diese Erklärung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Insolvenzantrag ([Quellenangaben]). Die Erklärung ist höchstpersönlicher Natur und nicht der Stellvertretung zugänglich (AG Essen, Beschl. v. 02.01.2015 – 163 IN 199/14, ZIP 2015, 287)
BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 – IX ZR 246/17, Leitsätze des Gerichts:
- Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag dar, der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt.
- Die Freigabe von Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit erfasst Forderungen, die vor Wirksamwerden der Freigabeerklärung entstanden sind, auch dann nicht, wenn sie auf die bisherige selbständige Tätigkeit des Schuldners zurückgehen.
- Eine Honorarforderung eines Zahnarztes gegen einen Privatpatienten gehört zum Vermögen des Schuldners, sobald die Leistung erbracht ist und ein Gebührentatbestand erfüllt ist.
- Eine Honorarforderung eines Vertragszahnarztes gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung gehört mit Abschluss des Quartals, in dem der Vertragszahnarzt vertragszahnärztliche Leistungen erbracht hat, und der Vorlage der entsprechenden Abrechnung bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zum Vermögen des Schuldners. Für die Zuordnung von Abschlagszahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Zahlung an (Anschluss an BSG, Urt vom 10. Dezember 2014 – B 6 KA 45/13 R, BSGE 118, 30 Rn. 34; teilweise Aufgabe von BGH, Urt vom 11. Mai 2006 – IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 7).
§ 35 Abs 1 InsO, § 35 Abs 2 InsO, § 115 InsO, § 116 InsO, § 675f Abs 2 BGB, § 10 GOZ, § 85 Abs 4 SGB 5
Gestern hat der Bundestag über zwei Anträge zum Inkasso (Schutz von Verbrauchern vor unverhältnismäßigen Inkassoforderungen“ 19/8276, AfD, sowie „Unseriöses und überteuertes Inkasso eindämmen“ 19/6009, Bündnis 90/Die Grünen) nach erster Lesung zur weiteren Beratung in den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. – Quelle und mehr: bundestag.de