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iff-Überschuldungsradar 2019/13 von Kerstin Herzog: „Nicht-Nutzung von Schuldenberatung“

Das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) hat einen neuen Überschuldungsradar (vormals: Überschuldungsschlaglicht) veröffentlicht. Kerstin Herzog befasst sich mit der Nicht-Nutzung von Schuldenberatung.

„Warum sollten sich Fachkräfte aus der Schuldenberatung oder sozialpolitische Akteure mit der Nichtnutzung der Schuldenberatung beschäftigen? Haben die Schuldenbe-ratungsstellen nicht eher mit einer zu hohen Nachfrage bei knappen Ressourcen zu kämpfen, und sind somit diejenigen, die das Angebot nicht in Anspruch nehmen, verzichtbar? Im Folgenden wird argumentiert, dass ganz im Gegenteil die Erkenntnisse aus der Nichtnutzung der Schuldenberatung relevant für die Diskussion um deren „Qualitäten“ sind.“

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LG Gera zum Regelinsolvenzantrag: Eröffnungsantrag kann nicht allein wegen der fehlenden Angabe zur Forderungshöhe bei 10 von 54 Gläubigern als unzulässig zurückgewiesen werden.

Mit Beschluss vom 17.01.2019 hat das LG Gera unter dem Aktenzeichen 5 T 323/18 entschieden (pdf):

„Der Eröffnungsantrag kann nicht allein wegen der fehlenden Angabe zur Forderungshöhe bei 10 von 54 Gläubigern als unzulässig zurückgewiesen werden.

Gem. § 13 InsO hat der Schuldner zur Zulässigkeit des Eröffnungsantrags ein vollständiges Verzeichnis über seine Vermögenssituation vorzulegen.

Anzugeben sind alle Gläubiger mit Rechtsform und Anschrift sowie die Höhe der Forderung, auch wenn diese strittig ist. Allerdings macht das Fehlen einzelner Gläubiger oder Forderungen den Antrag nicht unzulässig, jedoch muss der Schuldner gebührende Anstrengungen unternehmen, um ein vollständiges Verzeichnis zu erstellen (vgl. hierzu FK-lnsO, 9. Aufl., § 13 Rnr. 28, m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird das Verzeichnis des Schuldners hier gerecht. Er hat sämtliche ihm bekannten und möglichen Gläubiger aufgeführt. Er hat sich bemüht, die aktuelle Forderungsaufstellung zu erfahren und hat über die Angabe von Forderungen mit 0,01 € bzw. 1,00 € kenntlich gemacht dass ihm die Forderungshöhe nicht bekannt ist. Diese Unsicherheit betrifft zudem einen überschaubaren Anteil der Forderungen. Das Ziel der Forderungsaufsteilung durch den Schuldner, nämlich einen Überblick über die Gläubiger und Forderungen zu bieten und dem Gericht in dem folgenden Veriahrensabschnitt Nachforschungen zu ermöglichen, wird hier noch gewahrt.“

Die Entscheidung als pdf.

Siehe auch LG Gera zur willkürlichen Ergänzungsaufforderung nach § 305 Abs. 3 InsO.

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„Workshop zur Unterhaltsabänderung und zu Unterhaltsschulden” mit Rechtsanwältin Ingke Ketels

Hiermit laden wir herzlich zum “Workshop zur Unterhaltsabänderung und zu Unterhaltsschulden” mit Rechtsanwältin Ingke Ketels am Donnerstag, 26. September 2019 ein.

Im Workshop sollen die spezifischen unterhaltsrechtlichen Regelungen im Unterhalts-, Sozial- und Insolvenzrecht vermittelt werden und welche Ansprüche auf Unterhalt bestehen, deren Realisierbarkeit sowie Vollstreckbarkeit aus Unterhaltstiteln sowie die Möglichkeiten von Titelabänderungen.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 20.07.2019
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Kleine Anfrage: „Widersprüche beim Jobcenter team.arbeit.hamburg – Lange Wartezeiten für Betroffene“

Carola Ensslen (DIE LINKE) fragte den Hamburger Senat in der Drucksache 21/17240 u.a. “ Wie hoch war die Zahl der Widersprüche gegen Entscheidungen der Jobcenter in Hamburg in den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019? Wie viele der Widersprüche waren jeweils erfolgreich? Wie viele Untätigkeitsklagen wurden in den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 beim Sozialgericht eingereicht, weil über Widersprüche nicht fristgerecht entschieden wurde? Wie oft kam es 2016, 2017, 2018 und 2019 zur Einreichung eines Eilantrags beim Sozialgericht?“

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BGH erachtet Übergangsvorschrift zum neuen strafrechtlichen Vermögensabschöpfungsrecht in einem Teilbereich für verfassungswidrig

BGH, Beschl. v. 7. 3. 2019 – 3 StR 192/18 – aus der PM des Gerichts: „Der 3. Strafsenat hat … dem Bundesverfassungsgericht folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist Art. 316h Satz 1 EGStGB mit den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar, soweit er § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie § 76b Abs. 1 StGB jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hinsichtlich der rechtswidrigen Taten, aus denen der von der selbständigen Einziehung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung eingetreten war?

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Fachtag des „Präventionsnetzwerks Finanzkompetenz“ am 22.11.2019

Hier der Hinweis auf den Fachtag des Präventionsnetzwerks Finanzkompetenz am 22.11.2019 in Berlin unter dem Titel „Finanzielle Bildung tut not! Aber wer soll sie anbieten und wie soll das geschehen?“ – U.a. mit Dieter Korczak, Harmut Walz, Vera Fricke, Katharina Witterhold und Sally Peters. Mehr unter https://pnfk.de.

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„Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis“ (Binner/Richter) jetzt zum kostenfreien Download als PDF

Das Autorenteam Esther Binner und Prof. Dr. Claus Richter vermittelt rechtlich fundiert und methodisch bedacht genau das Praxiswissen, das in der Beratung von ver- und überschuldeten Menschen gefragt ist. Die Schrift gibt es nun als kostenfreien Download auf der Seite der BAG-SB.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 18.06.2020
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BGH zur Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB

Hier der Hinweis auf BGH, Beschl. v. 14. 11. 2018 – 3 StR 447/18

Rn. 8: Nach § 73 Abs. 1 StGB ist jeder Vermögenswert abzuschöpfen, den der Tatbeteiligte „durch“ die rechtswidrige Tat erlangt hat, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine Verfügungsgewalt übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (…). …

Rn. 10: Wenn der Täter als Beauftragter, Vertreter oder Organ einer juristischen Person handelte, kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass er die Verfügungsgewalt erlangte. …

Rn. 14: Die Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Angeklagten steht der Einziehungsanordnung nicht entgegen

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BGH: Eine Vollstreckung von ersatzweise angeordneter Ordnungshaft ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht gehindert

BGH, 18.12.2018, Az.: I ZB 72/17 – Rn. 9: „Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen hat zu keiner Unterbrechung des vorliegenden, gegen den Betroffenen gerichteten Vollstreckungsverfahrens geführt. Die Parteien streiten hier nicht über eine Pflicht des Betroffenen zur Zahlung von Ordnungsgeld, bei der es um die Befriedigung einer – wenngleich gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO nur nachrangig zu befriedigenden – Insolvenzforderung ginge und das Verfahren daher mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen worden wäre

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz in einem Zwangsversteigerungsverfahren

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Mai 2019, 2 BvR 2425/18:

„Lehnt ein Vollstreckungsgericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung mit der Begründung ab, dass der Gefahr eines Suizids des Betroffenen durch dessen zeitweilige Unterbringung vor Erteilung des Zuschlags begegnet werden könne, muss es sicherstellen, dass die zuständigen Stellen rechtzeitig tätig werden.“ – Quelle und mehr: Pressemitteilung des Gerichts.

Siehe auch schon Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen beim Schuldner bestehender Gesundheits- oder Suizidgefahr