Mit Beschluss vom 17.01.2019 hat das LG Gera unter dem Aktenzeichen 5 T 323/18 entschieden (pdf):
„Der Eröffnungsantrag kann nicht allein wegen der fehlenden Angabe zur Forderungshöhe bei 10 von 54 Gläubigern als unzulässig zurückgewiesen werden.
Gem. § 13 InsO hat der Schuldner zur Zulässigkeit des Eröffnungsantrags ein vollständiges Verzeichnis über seine Vermögenssituation vorzulegen.
Anzugeben sind alle Gläubiger mit Rechtsform und Anschrift sowie die Höhe der Forderung, auch wenn diese strittig ist. Allerdings macht das Fehlen einzelner Gläubiger oder Forderungen den Antrag nicht unzulässig, jedoch muss der Schuldner gebührende Anstrengungen unternehmen, um ein vollständiges Verzeichnis zu erstellen (vgl. hierzu FK-lnsO, 9. Aufl., § 13 Rnr. 28, m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird das Verzeichnis des Schuldners hier gerecht. Er hat sämtliche ihm bekannten und möglichen Gläubiger aufgeführt. Er hat sich bemüht, die aktuelle Forderungsaufstellung zu erfahren und hat über die Angabe von Forderungen mit 0,01 € bzw. 1,00 € kenntlich gemacht dass ihm die Forderungshöhe nicht bekannt ist. Diese Unsicherheit betrifft zudem einen überschaubaren Anteil der Forderungen. Das Ziel der Forderungsaufsteilung durch den Schuldner, nämlich einen Überblick über die Gläubiger und Forderungen zu bieten und dem Gericht in dem folgenden Veriahrensabschnitt Nachforschungen zu ermöglichen, wird hier noch gewahrt.“
Die Entscheidung als pdf.
Siehe auch LG Gera zur willkürlichen Ergänzungsaufforderung nach § 305 Abs. 3 InsO.