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„Änderungen beim Bildungspaket – Das Geld muss bei den Kindern ankommen!“

Das Bündnis „AufRecht Bestehen“ erklärt in der gestrigen PM: „Zum 1. August 2019 treten Änderungen bei dem sogenannten „Bildungs- und Teilhabepaket“ (BuT) in Kraft, wonach Kinder und Jugendliche aus einkommensarmen Haushalten etwas mehr Geld für Ausgaben im Bereich Schule und für Freizeitaktivitäten bekommen können.

Nur ist das Geld aus dem Bildungspaket – das es seit 2011 gibt – wegen absurder bürokratischer Hürden bisher selten bei den Kindern angekommen. Um diesen Mißstand zu beenden, fordert das Bündnis AufRecht bestehen gemeinsam mit der Nationalen Armutskonferenz (NAK) die Kommunalpolitiker*innen und Sozialverwaltungen nun zum Handeln auf.

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DIW: Die Angst vor Stigmatisierung hindert Menschen daran, Transferleistungen in Anspruch zu nehmen

Der Wochenbericht 26/2019 von Jana Friedrichsen und Renke Schmacker des DIW Berlin (Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung) kommt zum dem Ergebnis, dass die Angst vor Stigmatisierung Menschen daran hindert, Transferleistungen in Anspruch zu nehmen. Potentielle LeistungsempfängerInnen fürchten, als weniger leistungsfähig oder als „TrittbrettfahrerInnen“ wahrgenommen zu werden. Wenn die Inanspruchnahme für andere sichtbar ist, verzichten sie deswegen auf eine für sie vorteilhafte Transferzahlung. – Wochenbericht als pdf.

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Neue VABest SGB III/BKGG – Bestimmungen über die Veränderung von Ansprüchen im Rechtskreis SGB III/ BKGG

Aus dem aktuellen Thomé-Newsletter: Die BA hat eine neue Weisung zu den Veränderung von Ansprüchen/Umgang mit behördlichen Forderungen herausgegeben. Diese Weisungen werden nach den jeweiligen Rechtsgebieten getrennt, die neue Weisung vom 01.07.2019 ist zum Rechtskreis SGB III/, die Dienstanweisiung dazu gibt es hier. Die VABest SGB III/BKGG gibt es im Download hier: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2019/VABest_Rechtskreise_SGB_III_und_BKGG.pdf Die VABest SGB II vom letzten Jahr gibt es hier: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2018/VABest_SGB_II_18.09.2018.pdf

Mit dieser Verwaltungspraxis wird das Behördenhandeln geregelt, welches das Finanzgericht Düsseldorf für unzulässig hält – siehe Meldung.

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FG Düsseldorf: Inkasso-Service der Familienkassen unzureichend geregelt

In Harald Thomés Newsletter wird auf FG Düsseldorf v. 14.5.2019 – 10 K 3317/18 AO hingewiesen.

Das Gericht hat entschieden, dass der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen nicht berechtigt ist, über Anträge auf Stundung und Erlass von Kindergeldrückforderungsansprüchen zu entscheiden. Eine Übertragung der Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren für den Familienleistungsausgleich auf die Behörde in Recklinghausen ist nicht erfolgt.

Aus der Entscheidung (Rz. 27f):

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AG Freiburg zur Anmeldung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen als Delikt

AG Freiburg, Beschl. vom 21.02.2019 -8 IN 575/18-

Für die Anmeldung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen als „Forderung aus unerlaubter Handlung“ zur Insolvenztabelle muss der anmeldende Gläubiger zumindest angeben, welche Arbeitnehmer und welchen Zeitraum die gemeldete Forderung betreffen soll (amtlicher Leitsatz).

Anmerkung RA Henning in seinem Inso-Newsletter 5-19:

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BGH zum Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Aufhebung des zur Erzwingung der Vermögensauskunft erlassenen Haftbefehls nach Beitreibung der Forderung durch den Gerichtsvollzieher

BGH, 28.03.2019, I ZB 63/18:

1. Treibt der Gerichtsvollzieher vom Schuldner die Forderung des Gläubigers einschließlich der Kosten bei, ist die Zwangsvollstreckung beendet. Damit entfällt für den Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls, der zur Erzwingung der Vermögensauskunft erlassen worden ist.

2. Der Schuldner hat allerdings dann ein Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft, wenn es zu einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff infolge seiner Verhaftung und Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt gekommen ist. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis besteht außerdem, wenn der Gerichtsvollzieher unmittelbar zur Verhaftung des Schuldners angesetzt und der Schuldner unter dem Eindruck des drohenden Verlusts der persönlichen Freiheit den geschuldeten Betrag geleistet hat.

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BGH: Nach Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit gem. § 35 Abs. 2 InsO lebt eine vor Verfahrenseröffnung vereinbarte Abtretung während des eröffneten Insolvenzverfahrens nicht wieder auf

In seinem aktuellen Inso-Newsletter 7-19 weist RA Kai Henning auf das BGH-Urteil vom 6.6.2019 -IX ZR 272/17-, welches er wie folgt zusammenfasst:

Nach Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit gem. § 35 Abs. 2 InsO lebt eine vor Verfahrenseröffnung vereinbarte Abtretung während des eröffneten Insolvenzverfahrens nicht wieder auf (Aufgabe von BGH Urt. vom 18.4.13 -IX ZR 165/12-).

Anmerkung RA Henning:

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BGH bewilligt PKH in Verfahren, in dem der Schuldner sich gegen Ablehnung der Verfahrenskostenstundung wendet, weil Deliktsforderungen in Millionenhöhe bestehen

RA Kai Henning meldet in seinem aktuellen Inso-Newsletter 7-19: „Der BGH hat aktuell einem Schuldner Prozesskostenhilfe bewilligt, der sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten wendet (BGH Beschl. 11.7.19 -IX ZA 21/18-). Dem Schuldner war die Stundung von Amts- und Landgericht verweigert worden, da gegen ihn auch Forderungen aus vorsätzlich begangenem unerlaubtem Handeln in Höhe von ca. 1,8 Mill € bei einer Gesamtverschuldung von ca. 4,5 Mill. € bestehen. Der Schuldner argumentiert, dass er in seinen Entschuldungsbemühungen auch vorankomme, wenn ein Teil der Verbindlichkeiten nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werde. Auch sei zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt nicht absehbar, ob die betroffenen Gläubiger ihre Forderungen überhaupt als vorsatzdeliktische Forderungen anmelden werden. Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zeigt der 9. Senat, dass das Begehren des Schuldners nicht offensichtlich aussichtlos ist.“

Nachtrag 14.3.2020: siehe aber BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020, IX ZB 39/19

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 14.03.2020
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VZ Hamburg bietet PDF-Rechner für Kredit-Check an

„Sie haben einen Ratenkredit abgeschlossen und die Kosten erscheinen Ihnen zu hoch? Ein Grund können teure Zusatzversicherungen sein, die ebenfalls über den Kredit finanziert werden. Mit unserem PDF-Rechner können Sie einschätzen, wie teuer Ihr Darlehen wirklich ist und ob Sie sich Unterstützung suchen sollten.“

Mehr unter https://www.vzhh.de/themen/finanzen/kredit/neu-pdf-rechner-fuer-kredit-check

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SCHUFA Kredit-Kompass 2019: „Verbraucher in Deutschland sind vorbildliche Kreditnehmer“

Die SCHUFA meldet: „97,9 Prozent der im SCHUFA-Datenbestand gespeicherten Ratenkredite wurden 2018 vertragsgemäß bedient. Damit hat sich der Anteil der ordnungsgemäß zurückgezahlten Kredite gegenüber dem Vorjahr erneut verbessert. … 2018 wurden in Deutschland rund 7,8 Millionen Kredite neu abgeschlossen, die Zahl der insgesamt laufenden Ratenkredite lag damit bei rund 18,4 Millionen.“ – direkt zum Kredit-Kompass