Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat sich am 20.12.2018, L 5 KR 110/18, der Entscheidung der Vorinstanz (= SG Koblenz, 15. März 2018, S 1 KR 623/17) angeschlossen. Das LSG zitiert das SG zustimmend wie folgt:
„(Rz. 6): Das Sozialgericht Koblenz hat die Klage [des Sozialversicherungsträgers gegen den Insolvenzverwalter] durch Urteil vom 15.03.2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt (… : ) Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV dürfe der Versicherungsträger Ansprüche nur erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Vorschrift entspreche § 227 AO, auch wenn sie in der Formulierung etwas abweiche. (…) Gemäß § 227 AO könnten die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Nach ständiger Rechtsprechung in der Finanzgerichtsbarkeit seien Säumniszuschläge in der Regel zur Hälfte zu erlassen, wenn ihre Funktion als Druckmittel ihren Sinn verlöre