Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat eine Ausarbeitung zur Verfassungsmäßigkeit der Zinsberechnung gemäß § 238 AO herausgebracht. Das ist deshalb von Interesse, weil damit auch die sog. Säumniszuschläge verbunden sind.
Siehe dazu LSG Rheinland-Pfalz: Säumniszuschläge einer Sozialversicherung sind bei Insolvenzeröffnung hälftig zu erlassen und FG München: Säumniszuschläge sind bei Überschuldung unbillig und teilweise zu erlassen.
Das Fazit der Ausarbeitung: „Nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG ist die Verzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen gemäß §§ 233 a i.V.m. 238 AO verfassungsgemäß. Der BFH hat in seinen AdV-Beschlüssen aus dem Jahr 2018 jedoch erstmal die Zinshöhe als verfassungswidrig zweifelhaft beurteilt.