AG Freiburg, Beschl. vom 21.02.2019 -8 IN 575/18-
Für die Anmeldung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen als „Forderung aus unerlaubter Handlung“ zur Insolvenztabelle muss der anmeldende Gläubiger zumindest angeben, welche Arbeitnehmer und welchen Zeitraum die gemeldete Forderung betreffen soll (amtlicher Leitsatz).
Anmerkung RA Henning in seinem Inso-Newsletter 5-19: „Das Insolvenzgericht hat hier durch die Rechtspflegerin eine Forderungsanmeldung als unzureichend zurückgewiesen. Diese Entscheidung kann der anmeldende Gläubiger mit der Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs. 2 RpflG innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung angreifen. Über die Erinnerung entscheidet der Richter.
Auch wenn das Gericht eine unzureichende Forderungsanmeldung nicht zurückweist, hat dies für den Schuldner, der dem vorsatzdeliktischen Charakter der Forderung widerspricht, keine Nachteile, wie auch das Amtsgericht zu Recht ausführt. Denn eine den Anforderungen des § 174 Abs. 2 InsO nicht entsprechende unvollständige oder fehlerhafte Forderungsanmeldung schließt den Gläubiger mit weiterem Vortrag im auf den Widerspruch folgenden Feststellungsverfahren aus (OLG Düsseldorf JurBüro 2011, 200; AG Göttingen NZI 2012, 31). In diesem Verfahren sind nur die Tatsachen zu berücksichtigen, die der Gläubiger bereits in seiner Forderungsanmeldung vorgetragen und damit angelegt hat.
Der Gläubiger kann daher die Namen der Beschäftigten nicht mehr nachträglich vortragen, wenn er dies bei der Forderungsanmeldung unterlassen hat. Neben den Namen der Beschäftigten müssen auch die Beschäftigungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und die Höhe der Beitragssätze angegeben werden (OLG Hamm Beschl. 17.10.2002 – 3 Ss 744/02- ZInsO 2003, 35 und Beschl. vom 27.8.2009 -I-6 W 43/09- BeckRS 2012, 20742). Ohne diese Angaben hat die Feststellungsklage des Gläubigers keine Aussicht auf Erfolg.“