RA Kai Henning weist in seinem aktuellen InsO-Newslette auf AG Hamburg-Altona Beschl. 12.6.19, 320a M 7/13 hin. Er fasst die Entscheidung wie folgt zusammen:
Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachte insolvenzrechtlich aber nicht angreifbare Pfändung kann nicht aufgehoben, sondern nur für während des Insolvenzverfahrens nicht vollziehbar erklärt werden. Die Entsch. des BGH vom 2.12.15 -VII ZB 42/14-, nach der die Ruhendstellung einer Kontopfändung nicht zulässig ist, steht dem nicht entgegen, da der BGH über einen nicht vergleichbaren Sachverhalt zu entscheiden hatte.
Anmerkung RA Henning: Die Verstrickungswirkung einer Pfändung bleibt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen und muss mit gesondertem Rechtsmittel angegriffen werden. Diese grundsätzliche Feststellung des BGH (Urt. vom 21.9.17 -IX ZR 40/17-) hat in der Praxis einen Streit darüber entfacht, welche Rechtsmittel zur Aufhebung geeignet und zulässig sind.
Ist die Pfändung unzulässig gem. §§ 88, 89 InsO oder anfechtbar gem. §129ff. InsO, kann mit der Erinnerung ihre Aufhebung beantragt werden. Zuständig ist während des eröffneten Verfahrens das Insolvenzgericht gem. § 89 Abs. 3 InsO (vgl. AG Essen Beschl. 1.8.2018 -163 IK 206/15 – ZInsO 2018, 1877; AG Göttingen Beschl. 26.10.18 -74 IK 155/18- ZVI 2019, 70; AG Dresden Beschl. 23.5.18 -545 IK 1176/17- ZInsO 2018, 1581). Funktionell zuständig ist der Richter gem. § 20 Nr. 17 RPflG. Fraglich ist, ob auch der Schuldner oder nur der Insolvenzverwalter zum Antrag gem. § 89 Abs. 3 InsO berechtigt ist. Antragsberechtigt ist, wer ein Rechtsschutzbedürfnis nachweisen kann. Zumindest dann, wenn dem Schuldner im eröffneten Verfahren mit Hinweis auf eine auf dem Konto liegende Pfändung die Auszahlung ihm zustehender, nicht massezugehöriger Beträge verweigert wird, ist er daher antragsberechtigt.
Im Fall einer insolvenzrechtlich nicht angreifbaren Pfändung ist bei der zu erhebenden Erinnerung zu beachten, dass der BGH festgestellt hat, dass diese Pfändung nicht aufgehoben, sondern nur während des Laufs des Insolvenzverfahren einschl. der Wohlverhaltensperiode für unwirksam erklärt werden kann (Beschl. vom 24.3.11 -IX ZB 217/08-). Diese Unwirksamkeitserklärung wird, wie in der Entsch. des AG HH-Altona dargestellt, von einigen Gerichten für gar nicht zulässig gehalten, da der BGH an anderer Stelle die Ruhendstellung einer Pfändung für unzulässig erklärt habe (BGH Beschl. 2.12.15 -VII ZB 42/14-). Zutreffend arbeitet das AG HH-Altona aber heraus, dass die Unwirksamkeitserklärung zu einer Pfändung im laufenden Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren etwas Anderes ist, als eine Ruhendstellung der Pfändung in der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger. Zuständig ist wie im Fall der unzulässigen Pfändung während des eröffneten Verfahrens das Insolvenzgericht. In der Wohlverhaltensperiode, in der nur der Schuldner die Erinnerung erheben kann, ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Zum Abschluss seiner Entsch. gibt das AG HH-Altona einen wichtigen Hinweis zu dem zu wählenden Rechtsmittel, wenn der Gläubiger die Pfändung auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht zurücknimmt. Denn dann ist nicht mehr die Erinnerung, sondern die Vollstreckungsgegenklage zu erheben.