Hier der Hinweis auf Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil v. 10.10.2018 – 531 C 159/18: Eine Eigenbedarfskündigung ist unwirksam, wenn sie nach einer zuvor ausgesprochenen Verwertungskündigung erfolgt und der Eigenbedarf nicht konkret und nachvollziehbar begründet ist.