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AG Hannover: betreuter Schuldner muss persönlich Gläubiger- und Forderungsverzeichnis im Insolvenzantrag unterzeichnen

Hier der Hinweis auf AG Hannover, Beschl. v. 27.12.2018 – 908 IK 784/18 (rechtskräftig). Aus der Entscheidung:

„(Rn. 5:) Zudem muss gemäß § 13 Abs. 1 S. 7 das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis die Erklärung beinhalten, dass die darin enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. Diese Erklärung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Insolvenzantrag ([Quellenangaben]). Die Erklärung ist höchstpersönlicher Natur und nicht der Stellvertretung zugänglich (AG Essen, Beschl. v. 02.01.2015 – 163 IN 199/14, ZIP 2015, 287)

(Rn. 8:) Es ist umstritten, ob der Betreute neben dem Betreuer verpflichtet ist, eine Wissenserklärung mit abzugeben. Teilweise wird eine solche Pflicht bejaht (LG Bochum, Beschl. v. 27.12.2002 – 10 T 24/02, ZVI 2003, 67; Blankenburg, ZVI 2016, 257, 260), teilweise auch verneint (Beth, ZInsO 2012, 316, 319).

(Rn. 9:) Das Gericht schließt sich der zuerst genannten Meinung an. Entgegen der Ansicht von Beth (ZInsO 2012, 316, 319) kann nicht allein formal darauf abgestellt werden, dass der Betreuer gemäß § 53 ZPO zur Abgabe sämtlicher Erklärungen befugt ist. Vielmehr ist die Wertung des § 455 ZPO heranzuziehen. Gemäß § 455 Abs. 1 S. 1 ZPO ist bei einer prozessunfähigen Partei der gesetzliche Vertreter zu vernehmen. Gemäß § 455 Abs. 2 ZPO kann das Gericht jedoch auch den Betreuten vernehmen, wenn die Aussage sich auf Tatsachen beziehen soll, die in der eigenen Handlung des Betreuten bestehen oder Gegenstand seiner Wahrnehmung gewesen sind.“