Harald Thomé weis in seinem Newsletter hin auf:
a. Verfassungskonformität der Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG
„Grundlegende verfassungsrechtliche Zweifel an allen Kürzungstatbeständen der des § 1a AsylbLG, im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 5.11.2019 – 1 BvL 7/16, insbesondere um einzureisen iSd § 1a AsylbLG. Daher PKH und unmissverständliche Ankündigung eines positiven ER-Beschlusses. Zitat: „Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt insoweit auch eine gerichtliche Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung in Betracht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569105 -juris), weil der Senat zum gegenwärtigen Stand nicht über hinreichende Erkenntnismitte/ verfügt, die Rechtswirksamkeit des Konzepts der Anspruchseinschränkungen nach § la AsylbLG und damit deren Verhältnismäßigkeit beurteilen zu können“. (LSG NdB L 8 AY 36/19 ER). Urteil hier zum Download: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2019/LSG_Nds_HB_LSG_NdB_L_8_AY_36-19_ER_1a_evtl_verfassungswidrig.pdf
b. Kürzung der Regelbedarfe nach dem AsylbLG in Gemeinschaftsunterkünften
Seit dem 01.10.2019 erhalten im Rahmen des „Hau-Ab-Gesetzes II“ alleinstehende Bezieher*innen von Leistungen nach dem AsylbLG in Gemeinschaftsunterkünften nur die die Regelbedarfsstufe 2 (für Paare) und nicht mehr die Regelbedarfsstufe 1.
Bisher gab es zu diesem Thema einen Beschluss des Sozialgerichts Landshut, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen entsprechenden Änderungsbescheid angeordnet wurde. In Beschluss vom 03.12.2019 – Aktz. S 9 AY 4605/19 ER hat sich die 9. Kammer des Sozialgerichts Freiburg der Rechtsauffassung des Sozialgerichts Landshuts angeschlossen.
Beschluss zum Download: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2019/S_9_AY_4605-19_ER.pdf