RA Helge Hildebrandt weist auf BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R, Rn. 11 hin. Im Sinne des Meistbegünstigungsgrundsatzes ist davon auszugehen, dass ein bereits gestellter Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts all diejenigen Leistungen umfasst, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (sog. »Türöffner-Funktion« des Antrags).
Daher kann die Übernahme einer Betriebskosten-Nachforderung nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, der »Antrag« auf Übernahme der Nachzahlung sei als Überprüfungsantrag gemäß § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X zu werten, der aufgrund des Ablaufes der Überprüfungsfrist von einem Jahr abzulehnen sei. – Quelle und mehr: hempels-sh.de