Hier der Hinweis auf den Beschluss der Datenschutzkonferenz vom 26.4.2019.
Daraus: „Gegen die geplante Einführung eines regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleichs bestehen weiterhin grundlegende verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Bedenken. Ein solcher Abgleich stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar und gerät in Konflikt mit den Grundsätzen der Datenminimierung und der Erforderlichkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a und c, Art. 6 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).“