Am Donnerstag, 28.8.2019, hat die Hamburgische Bürgerschaft den CDU-Antrag zum Inkasso abgelehnt, aber den Antrag aus SPD/GRÜNE mit dem Titel „Verbraucherinnen und Verbraucher vor unseriösen Geschäftspraktiken von Inkasso-Unternehmen schützen“ (Bürgerschafts-Drucksache 21/18154) angenommen.
In dem Beschluss wird auf die 14. und 15. Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) Bezug genommen. Die dortigen Beschlüsse zum Inkasso sind lesenswert!
14. VSMK: „In Ergänzung der Empfehlungen des iff spricht sich die VSMK dafür aus, Inkassounternehmen im Rahmen ihrer Informationspflichten nach § 11a Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) auch zur Vorlage der Vergütungsvereinbarung mit dem Auftraggeber zu verpflichten, um sicherzustellen, dass nur die tatsächlich anfallenden, im Rahmen des Verzugsschadens nach § 286 BGB erstattungsfähigen Aufwendungen des Gläubigers in Rechnung gestellt werden.“
15. VSMK: „In Ergänzung des Beschlusses der 14. VSMK (TOP 32) spricht sich die VSMK daher dafür aus, dass Inkassounternehmen im Rahmen ihrer Informationspflichten nach § 11a Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dazu verpflichtet werden, im ersten Mahnschreiben Verbraucherinnen und Verbraucher klar und verständlich über die Verjährungsbestimmungen und ihre Auswirkungen zu informieren.“