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BGH: Im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung ist der Versicherer nicht gehindert, mit rückständigen Beiträgen gegen Kostenerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers aufzurechnen.

BGH Urt. 5.12.2018 -IV ZR 81/18 – Leitsatz:

Im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung ist der Versicherer nicht gehindert, mit rückständigen Beiträgen gegen Kostenerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers aufzurechnen.

Anmerkung RA Henning im Inso-Newsletter RA Henning 1-19:

Der BGH macht mit dieser Entscheidung den Behandlungsalltag erkrankter Überschuldeter, die sich im Notlagentarif ihrer privaten Krankenversicherung befinden, für alle Beteiligten nicht einfacher. Der Notlagentarif gewährt dem Versicherten einen eingeschränkten Schutz im Wesentlichen in Schmerz- und Unfallfällen. Begibt sich der Versicherte in diesen Fällen zu einem Arzt, hat dieser gem. § 7 Abs. 2 der ärztlichen Berufsordnung und letztlich auch im Hinblick auf § 323c StGB den Erkrankten zu behandeln.

Der aus der Behandlung folgende Vergütungsanspruch des Arztes besteht gegen den Behandelten, der aber zumeist zur Zahlung nicht in der Lage sein wird. Der Anspruch des Behandelten gegen seine Krankenversicherung erlischt durch Aufrechnung, so dass auch auf diesem Wege kein Geld an den Arzt fließen kann. Der überschuldete Erkrankte wird sich erheblichem Druck und auch Betrugsvorwürfen durch den Arzt ausgesetzt sehen, der Arzt hingegen wird oft sehenden Auges kostenfrei behandeln müssen. Die ärztliche Versorgung privat krankenversicherter Überschuldeter wird sich hierdurch verschlechtern.