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BGH zum Girovertrag im Insolvenzverfahren sowie zur Freigabeerklärung nach § 35 Abs. 2 InsO

BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 – IX ZR 246/17, Leitsätze des Gerichts:

  1. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag dar, der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt.
  2. Die Freigabe von Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit erfasst Forderungen, die vor Wirksamwerden der Freigabeerklärung entstanden sind, auch dann nicht, wenn sie auf die bisherige selbständige Tätigkeit des Schuldners zurückgehen.
  3. Eine Honorarforderung eines Zahnarztes gegen einen Privatpatienten gehört zum Vermögen des Schuldners, sobald die Leistung erbracht ist und ein Gebührentatbestand erfüllt ist.
  4. Eine Honorarforderung eines Vertragszahnarztes gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung gehört mit Abschluss des Quartals, in dem der Vertragszahnarzt vertragszahnärztliche Leistungen erbracht hat, und der Vorlage der entsprechenden Abrechnung bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zum Vermögen des Schuldners. Für die Zuordnung von Abschlagszahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Zahlung an (Anschluss an BSG, Urt vom 10. Dezember 2014 – B 6 KA 45/13 R, BSGE 118, 30 Rn. 34; teilweise Aufgabe von BGH, Urt vom 11. Mai 2006 – IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 7).

§ 35 Abs 1 InsO, § 35 Abs 2 InsO, § 115 InsO, § 116 InsO, § 675f Abs 2 BGB, § 10 GOZ, § 85 Abs 4 SGB 5