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BGH zur Insolvenzanfechtung bei Zahlungen des Schuldners von einem einfachen, nicht geschützten Konto

RA Kai Henning weist in seinem aktuellen Inso-Newsletter auf BGH, Urteil 12.9.19, IX ZR 264/18 hin.

1. Zahlungen des Schuldners von einem einfachen, nicht geschützten Konto sind grundsätzlich gläubigerbenachteiligend und damit anfechtbar. Nur Zahlungen des Schuldners aus dem geschützten Bereich eines Pfändungsschutzkontos, von einem Konto, zu dem vor dem 1.7.2010 ein Vollstreckungsschutzantrag gem. § 850k a.F. ZPO gestellt wurde, oder aus gem. § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO geschütztem Guthaben sind nicht gläubigerbenachteiligend und damit auch nicht anfechtbar.

2. Unterhaltszahlungen des Schuldners von einem einfachen, nicht geschützten Konto sind nicht anfechtbar, wenn der Schuldner nach den Umständen des Einzelfalls ohne den erforderlichen Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat.

Anmerkung von RA Henning: Der 9. Zivilsenat des BGH bestätigt mit diesem Urteil seine bisherigen Entscheidungen zur Anfechtung von Zahlungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist. Verkürzt lässt sich diese Rspr. so zusammenfassen, dass nur Zahlungen aus einem gesetzlich geschützten unpfändbaren Bereich nicht anfechtbar sind. Der besonderen Bedeutung familienrechtlicher Unterhaltsansprüche, die einerseits dem Unterhaltsgläubiger eine bevorrechtigte Pfändung erlauben und andererseits dem Schuldner höhere unpfändbare Einkommensanteile geben, berücksichtigt der BGH auf der Ebene des Benachteiligungsvorsatzes, was etwas komplexere anfechtungsrechtliche Ausführungen erfordert. Der Schuldner ist zwar grundsätzlich von einer Anfechtung nicht betroffen, da sich diese gegen einen Gläubiger des Schuldners und nicht gegen ihn selbst richtet. Gleichwohl kann die Anfechtung und die mit ihr nach § 143 InsO verbundene Rückgewähr direkte Auswirkungen auf den Schuldner haben, wenn bspw. vom Schuldner gezahlte Geldstrafen (siehe Fall BGH Urt. 10.7. 2014 -IX ZR 280/13-) oder beglichene Mietrückstände (siehe Kündigungsmöglichkeit des Vermieters nach BGH Urt. 17.6.2015 -VIII ZR 19/14-) angefochten werden. Dem Schuldner drohen in diesen Beispielfällen Ersatzfreiheitsstrafe und Wohnungskündigung. Der Schuldner sollte daher zu Beginn außergerichtlicher Verhandlungen mit den Gläubigern stets ein Pfändungsschutzkonto einrichten. Dies gilt nach den Vorgaben des 9. Sentas auch dann, wenn die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nicht erforderlich scheint, da die beteiligten Gläubiger nicht vollstrecken. Der Anspruch des Schuldners aus § 850k Abs. 7 S.2 ZPO auf Umwandelung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto setzt das Vorliegen einer Pfändung nicht voraus.