BGH, Beschluss vom 20.9.2018 – I ZB 120/17 – gerichtliche Leitsätze:
- Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 , § 802l ZPO ist eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG , für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht.
- Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO nicht analog anwendbar.
Aus der Entscheidung:
„(Rn 15) Grundsätzlich bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 – IXa ZB 234/03, NJW 2004, 1101 [juris Rn. 6]).
(Rn 16) Die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO ist indes keine durch den Antrag auf Vermögensauskunft gemäß § 802a Abs. 2 Nr. 2, § 802c ZPO vorbereitete Vollstreckungshandlung wie etwa die Ladung des Schuldners, die Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und dessen Übersendung an den Gläubiger gemäß § 802f ZPO (zu einzelnen Vollstreckungshandlungen als Elementen einer Vollstreckungsmaßnahme vgl. Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 18 Rn. 11). Die Vollstreckungsmaßnahme der Einholung der Vermögensauskunft ist mit der Erteilung oder Verweigerung der Auskunft durch den Schuldner beendet. Erst danach wird die Einholung der Drittauskunft zulässig. Damit kann die Vollstreckungsmaßnahme des § 802l ZPO keine Fortsetzung der Einholung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO sein (Enders, JurBüro 2015, 617, 618 f.).“