Der Beschluss des BGH vom 19. September 2019 – IX ZB 23/19 dürfte Pflichtlektüre sein. Die Leitsätze:
- Der Schuldner kann den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung wirksam außerhalb der Dreijahresfrist stellen.
- Zur Glaubhaftmachung der Verkürzungstatbestände kann die Bezugnahme auf Berichte des Insolvenzverwalters ausreichen.
- Bei der Berechnung des Geldbetrages, welcher dem Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren zufließen muss, sind die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten zum Stichtag zu berücksichtigen.
- Die Mindestbefriedigungsquote muss innerhalb von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung an den Insolvenzverwalter gezahlt worden sein.
- Weder der Insolvenzverwalter noch das Insolvenzgericht müssen den Schuldner von Amts wegen auf die Möglichkeit der Antragstellung und die Höhe des Fehlbetrages hinweisen, dessen rechtzeitige Zahlung zu einer vorzeitigen Restschuldbefreiung führen würde.